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News In einem Fall warb die Beklagte in Zeitungen damit, das „exclusivste Autohaus Europas“ zu sein. Das Gericht entschied zugunsten der von uns vertretenen Klägerin, dass diese Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit unzulässig gemäß § 3 UWG ist. Der Klägerin steht damit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu. Schon sprachlich lässt das Wort „exclusiv“ keinen Superlativ zu. Exclusivität bedeutet Ausschließlichkeit, was genau genommen den Vergleich mit anderen „exclusiven“ Autohäusern schon ausschließt. Abgesehen von dieser sprachlichen Unsinnigkeit war aber auch nicht ersichtlich, warum die Beklagte in Sachen Fahrzeugauswahl und Service gerade eine Spitzenstellung gegenüber ihren Mitbewerbern einnehmen sollte. Dafür hätte sie die Kunden mit Hubschrauber einfliegen und ausschließlich mit Champagner bewirten müssen. Aber auch dies allein würde nicht reichen, da die Spitzenstellung auch im Hinblick auf das Sortiment, Mitarbeiter etc. tatsächlich eingenommen werden muss. Dies konnte die Beklagte nicht darlegen. Zum unlauteren Abfangen von Kunden Haftung des Forenbetreibers auf Schadensersatz von Gericht verneint. User haftet für Rechtsberatungskosten des Forenbetreibers. Demgegenüber wurde der Widerklage des Forenbetreibers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen und der Löschungsaufforderug stattgegeben. Insoweit ließ sich der Betreiber, zur Löschung der Äußerungen des Users aufgefordert, anwaltlich beraten und kam dann der Aufforderung zur Löschung nach. AG Hannover, Urteil vom 04.06.2008, Gesch.-Nr. 539 C 1845/08
Landgericht Hamburg zur örtlichen Zuständigkeit in Internet-Angelegenheiten. Das Landgericht Hamburg bleibt bei der üblichen Praxis, die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Aussagen im Internet weiterhin danach zu bestimmen, wo das Angebot bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2008 - 315 O 992/07 < zurück zur Entscheidungssammlung < Wettbewerbswidrige Werbung einer Kfz-Werkstatt Der BGH hat entschieden, dass die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit der Teilerstattung des Selbstbehaltes bei der Kaskoversicherung wettbewerbswidrig ist. Der Entscheidung lag ein Werbeslogan zugrunde, nach der sich die Kfz-Werkstatt verpflichtete, dem Kunden bei Reparaturen, die von der Teilkaskoversicherung gedeckt waren, den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt in bar zurückzugeben. Hierin sah das Gericht eine unsachliche Beeinflussung des Kunden. Dieser sei aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, Ermäßigungen jeglicher Art an die Versicherung weiterzugeben. Die Werbung hingegen bezwecke, dass sich der Kunde nicht an seine vertraglichen Verpflichtungen halte. Eine solche Werbung sei wettbewerbswidrig. BGH, Urt. v. 08.11.2007, Az.: I ZR 121/06 < zurück zur Entscheidungssammlung < Haftungsfalle für Inhaber eines eBay-Accounts Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgarts muss der Inhaber eines gewerblichen eBay-Accounts in seinem eigenen Interesse dafür sorgen, dass Dritte, die diesen Account ebenfalls nutzen, die gesetzlichen Informationspflichten wie z.B. die Belehrung über das Widerrufsrecht vollumfänglich erfüllen. Anderenfalls kann der Inhaber als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. OLG Stuttgart Beschluss v. 16.04.2007, Az.: 2 W 71/06 < zurück zur Entscheidungssammlung <
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| Andreas Will | Rechts- und Fachanwaltskanzlei | Mönckebergstraße 27 | D-20095 Hamburg | Tel. 040. 328 09 78-0 | Fax 040. 328 09 78-11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||